mit Schreiben vom 18. Juli 2022 einen Beweisantrag gestellt hat, über den die Staatsanwaltschaft zu befinden hatte. Die Staatsanwaltschaft hat die Einvernahmen rund anderthalb Monate, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, durchgeführt. Dies erweist sich angesichts der Tatsache, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ebenfalls als zeitnah und angemessen. Somit ist vorliegend weder eine mehrmonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft noch eine anderweitige Verschleppung der Sache über Gebühr ersichtlich.