Darin, dass innert knapp zwei Monaten die Einstellungsverfügung noch nicht fertig redigiert und vom leitenden Staatsanwalt genehmigt worden ist, kann keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft seit nunmehr vier Monaten mit dem Erlass einer Einstellungsverfügung befasst ist, gehen am Verfahrensgang vorbei, da die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen hierbei nicht berücksichtigt worden sind.