Eine Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen. Es kann mit der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten werden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Staatsanwaltschaft die beiden Einvernahmen vom 20. September 2022 abgewartet, bevor sie die Teileinstellung verfügt hat. Angesichts des Grundsatzes der Verfahrenseinheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO durfte die Staatsanwaltschaft diese Einvernahmen abwarten, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich auch die Vorwürfe, zu denen der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2022 befragt worden ist, als einstellungswürdig erwiesen hätten.