4 werde, und bat darum, das Verfahren so rasch als möglich einzustellen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 (recte: wohl 8. August 2022) wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine Vorladung verzichtet werde. Ungeachtet dessen wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt am 20. September 2022 erneut staatsanwaltschaftlich einvernommen. 5.2. Eine Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen.