Die Privatklägerin hielt nach einmaliger Fristerstreckung an ihrem bereits gestellten Beweisantrag vom 15. November 2021 zur Anordnung eines aktenbasierten Glaubhaftigkeitsgutsachtens zu den Aussagen von C.________ fest und beantragte die Durchführung einer ergänzenden Befragung zum Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer unter Einräumung ihres Fragerechts. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hiess die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Privatklägerin auf Befragung gut unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer bereit sei, im Rahmen einer weiteren Einvernahme Fragen der Privatklägerin und/oder ihres