Der Beschwerdeführer beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung und zusätzlich die Ausrichtung einer Genugtuung. Die Privatklägerin hielt nach einmaliger Fristerstreckung an ihrem bereits gestellten Beweisantrag vom 15. November 2021 zur Anordnung eines aktenbasierten Glaubhaftigkeitsgutsachtens zu den Aussagen von C.________ fest und beantragte die Durchführung einer ergänzenden Befragung zum Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer unter Einräumung ihres Fragerechts.