Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern. Der Beschwerdeführer beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung und zusätzlich die Ausrichtung einer Genugtuung.