5. 5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Parteien am 15. Juni 2022 mitteilte, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachtete und in Aussicht stellte, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl. Schändung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern.