Am 20. September 2022 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt erneut befragt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verfahrensleiter diese beiden Einvernahmen noch abgewartet habe, bevor er die Teileinstellung verfügte, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich durch diese Befragungen noch Hinweise auf die weiteren Vorwürfe hätten ergeben können. Die Wochen 39-41 habe der Verfahrensleiter sodann in den Ferien verbracht, was dieser dem Beschwerdeführer offenbar an der Einvernahme vom 20. September 2022 bekanntgegeben habe.