Dieser Antrag sei vom Verfahrensleiter am 21. Juli 2022 gutgeheissen worden, worauf der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass er im Falle einer erneuten Befragung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Am 20. September 2022 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt erneut befragt worden.