Die Generalstaatsanwaltschaft hält demgegenüber fest, dass die Privatklägerschaft in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 den Beweisantrag gestellt habe, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal einzuvernehmen, was in der Beschwerde nicht thematisiert worden sei. Dieser Antrag sei vom Verfahrensleiter am 21. Juli 2022 gutgeheissen worden, worauf der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass er im Falle einer erneuten Befragung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde.