Da die Faktenlage unverändert und keine übermässigen Schwierigkeiten zu erkennen seien, sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einstellungsverfügung innert kurzer, gerichtlich zu bestimmender Frist zu erlassen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält demgegenüber fest, dass die Privatklägerschaft in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 den Beweisantrag gestellt habe, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal einzuvernehmen, was in der Beschwerde nicht thematisiert worden sei.