Er habe bereits mehrfach auf die Dringlichkeit einer Einstellung hingewiesen, da das Besuchsrecht bei seinen Kindern und damit sein Familienleben massgeblich vom Erlass dieser Verfügung abhänge. So habe er seit der Mitteilung der vorgesehenen Verfahrenseinstellung mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die Einstellung des Verfahrens unter Ausrichtung einer Genugtuung beantragt, mit Schreiben vom 4. August 2022 einen baldigen Erlass der angekündigten Einstellungsverfügung angemahnt und anläss-