3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft sei seit nunmehr vier Monaten mit dem Erlass einer Einstellungsverfügung befasst, deren Erlass an sich zu Recht unbestritten sei. Er habe bereits mehrfach auf die Dringlichkeit einer Einstellung hingewiesen, da das Besuchsrecht bei seinen Kindern und damit sein Familienleben massgeblich vom Erlass dieser Verfügung abhänge.