i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist im betreffenden Strafverfahren beschuldigte Person und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.