In der Beschwerde beantragt er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, innert richterlich zu bestimmender Frist den Einstellungsbeschluss gemäss Mitteilung vom 15. Juni 2022 zu fällen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 22. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.