Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 461 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl. Schändung und ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren BM 21 8044 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt seit dem 16. März 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl. Schändung und einfacher Körperverletzung. Mit Strafanzeige des F.________ AG vom 22. März 2021 wurde zudem ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung initiiert. Am 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein. In der Beschwerde beantragt er, die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, innert richterlich zu bestimmender Frist den Einstellungsbeschluss gemäss Mitteilung vom 15. Juni 2022 zu fällen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 22. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und stellte der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist im betreffenden Strafverfahren beschuldigte Person und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Beschwerde vor, die Staatsan- waltschaft sei seit nunmehr vier Monaten mit dem Erlass einer Einstellungsverfü- gung befasst, deren Erlass an sich zu Recht unbestritten sei. Er habe bereits mehr- fach auf die Dringlichkeit einer Einstellung hingewiesen, da das Besuchsrecht bei seinen Kindern und damit sein Familienleben massgeblich vom Erlass dieser Ver- fügung abhänge. So habe er seit der Mitteilung der vorgesehenen Verfahrensein- stellung mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die Einstellung des Verfahrens unter Aus- richtung einer Genugtuung beantragt, mit Schreiben vom 4. August 2022 einen baldigen Erlass der angekündigten Einstellungsverfügung angemahnt und anläss- 2 lich der Einvernahme vom 20. September 2022 erneut um raschen Erlass der Ein- stellungsverfügung gebeten. Da die Faktenlage unverändert und keine übermässi- gen Schwierigkeiten zu erkennen seien, sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einstellungsverfügung innert kurzer, gerichtlich zu bestimmender Frist zu erlas- sen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält demgegenüber fest, dass die Privatklägerschaft in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 den Beweisantrag gestellt habe, den Beschwer- deführer ein weiteres Mal einzuvernehmen, was in der Beschwerde nicht themati- siert worden sei. Dieser Antrag sei vom Verfahrensleiter am 21. Juli 2022 gutge- heissen worden, worauf der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass er im Falle einer erneuten Befragung von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machen werde. Am 20. September 2022 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der häusli- chen Gewalt erneut befragt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verfah- rensleiter diese beiden Einvernahmen noch abgewartet habe, bevor er die Teilein- stellung verfügte, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich durch diese Befragungen noch Hinweise auf die weiteren Vor- würfe hätten ergeben können. Die Wochen 39-41 habe der Verfahrensleiter sodann in den Ferien verbracht, was dieser dem Beschwerdeführer offenbar an der Einver- nahme vom 20. September 2022 bekanntgegeben habe. Nach seiner Rückkehr habe er die Einstellungsverfügung verfasst, welche fertig redigiert sei, aber noch durch den leitenden Staatsanwalt genehmigt werden müsse. Für die Redaktion ha- be der Verfahrensleiter bis zur Einreichung der Beschwerde also knappe vier Wo- chen Zeit gehabt, was sicher nicht als übermässig lange angesehen werden könne. Da die Genehmigung der Einstellungsverfügung nicht ohne Studium der Verfah- rensakten erfolgen könne, müsse der leitende Staatsanwalt den Abschluss des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens und die Rückgabe der Akten abwarten. Die Ge- nehmigung vorausgesetzt, könne das Verfahren umgehend abgeschlossen wer- den, sobald die Akten an die Staatsanwaltschaft retourniert worden seien. Eine entsprechende Weisung an den Verfahrensleiter sei nicht erforderlich, weswegen sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweise. 4. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Ein- zelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemes- sen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage kön- nen raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- 3 dauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnöti- ge Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die be- schuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfah- rensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUM- MERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). 5. 5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Parteien am 15. Juni 2022 mitteilte, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachtete und in Aus- sicht stellte, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern, evtl. Schändung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern. Der Beschwerdeführer bean- tragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die in Aus- sicht gestellte Verfahrenseinstellung und zusätzlich die Ausrichtung einer Genug- tuung. Die Privatklägerin hielt nach einmaliger Fristerstreckung an ihrem bereits gestellten Beweisantrag vom 15. November 2021 zur Anordnung eines aktenba- sierten Glaubhaftigkeitsgutsachtens zu den Aussagen von C.________ fest und beantragte die Durchführung einer ergänzenden Befragung zum Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer unter Einräumung ihres Fragerechts. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hiess die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Privatklägerin auf Befragung gut unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer bereit sei, im Rahmen einer weiteren Einvernahme Fragen der Privatklägerin und/oder ihres Rechtsvertreters zu beantworten. Mit Schreiben vom 4. August 2022 teilte der Be- schwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er im Falle einer erneuten Befra- gung vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen 4 werde, und bat darum, das Verfahren so rasch als möglich einzustellen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 (recte: wohl 8. August 2022) wurde den Parteien mit- geteilt, dass in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine Vor- ladung verzichtet werde. Ungeachtet dessen wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt am 20. September 2022 erneut staatsanwaltschaftlich einvernommen. 5.2. Eine Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen. Es kann mit der Generalstaats- anwaltschaft festgehalten werden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Staatsanwaltschaft die beiden Einvernahmen vom 20. September 2022 abgewar- tet, bevor sie die Teileinstellung verfügt hat. Angesichts des Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO durfte die Staatsanwaltschaft diese Einvernahmen abwarten, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich auch die Vorwürfe, zu denen der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2022 befragt worden ist, als einstellungswürdig erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht vollumfänglich von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern rudimentär zu den Aussagen der Privat- klägerin und den bisherigen Vorwürfen Stellung genommen (vgl. Z. 17 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2022). Diese Aussagen durften und mussten von der Staatsanwaltschaft für den bevorstehenden Verfah- rensabschluss ebenfalls berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer reichte rund sieben Wochen nach den vorgenannten Einvernahmen Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein. Darin, dass innert knapp zwei Monaten die Einstellungsverfügung noch nicht fertig redigiert und vom leitenden Staatsanwalt genehmigt worden ist, kann keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Ausführungen des Beschwer- deführers, wonach die Staatsanwaltschaft seit nunmehr vier Monaten mit dem Er- lass einer Einstellungsverfügung befasst ist, gehen am Verfahrensgang vorbei, da die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen hierbei nicht berücksichtigt worden sind. Ebenfalls zu beachten gilt es, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 15. Juni 2022 gesetzte Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsich- tigten Verfahrensabschluss zu äussern, erstrecken liessen und die Privatklägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2022 einen Beweisantrag gestellt hat, über den die Staatsanwaltschaft zu befinden hatte. Die Staatsanwaltschaft hat die Einvernah- men rund anderthalb Monate, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, durchgeführt. Dies erweist sich angesichts der Tatsache, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ebenfalls als zeitnah und angemessen. Somit ist vorliegend weder eine mehrmonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft noch eine anderweitige Ver- schleppung der Sache über Gebühr ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kein An- spruch auf eine Entschädigung zu. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin C.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per B- Post) - der Straf- und Zivilklägerin F.________, v.d. Herrn H.________ (per B-Post) Bern, 4. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 6