3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).