135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für einen Drittel des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.