7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es sich aber, dass der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).