Sollte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grundrechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.