6.3 Bei Straftaten dieser Schwere lassen sich die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhinderung allfälliger künftiger Delikte nicht ernsthaft bestreiten. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentliche Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Sollte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht.