Auch wenn die Ausdehnung keine weiteren einschlägigen Delikte betrifft und seitens der Staatsanwaltschaft noch zu prüfen sein wird, inwiefern die beschlagnahmten Messer, Luftgewehre etc. deliktrelevant sind, spricht die Ausdehnung der Strafuntersuchung im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ebenfalls eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.4). In Anbetracht der Gesamtumstände ist vorliegend von einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Delikte der geforderten Schwere begehen könnte. 6.3