O., S. 11 f., Z. 494-508). Weiter bezeichnet sich der Beschwerdeführer als «massiver Messersammler», was sich in der Menge an beschlagnahmten Messern wiederspiegelt (a.a.O., S. 4, Z. 75; Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022). Schliesslich ist zu beachten, dass das vorliegende Strafverfahren auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung und Beschimpfung ausgedehnt wurde.