den. Ferner geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen leidet und zeitweise schwer paranoid war, weshalb er bereits psychiatrisch behandelt werden musste (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. November 2022, S. 3, Z. 64, ad Gesundheit; S. 7, Z. 270). Hinzukommt, dass die KESB R.________ gemäss Meldung vom 25. Oktober 2022 ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Beschwerdeführer führt und er durch seinen Vater, O.________, verbeiständet ist. Ebenfalls bekannt ist, dass beim Beschwerdeführer nebst CBD auch THC-haltiges Cannabis sichergestellt wurde (Durchsuchungsprotokoll vom 1. November 2022).