Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten von erheblicher Sicherheitsrelevanz sind, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger – welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 und 3.2). Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifiziert werden. Ein DNA-Profil kann – auch hier – präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1).