evtl. auch N.________) die Vermutung geäussert hat, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weitere Kinder missbraucht haben könnte (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 31. Oktober 2022, S. 10-11, Z. 430-469; S. 11, Z. 471-519; S. 12, Z. 530-546; S. 12-13, Z. 548-584). Treffen diese Vorwürfe zu, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft von einem erhöhten Risiko für weitere Vorfälle auszugehen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten von erheblicher Sicherheitsrelevanz sind, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger – welches durch Art.