jedoch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte, wie die ihm vorgeworfenen, begangen haben bzw. in Zukunft begehen könnte. Die Unschuldsvermutung schliesst denn auch nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen könnte, berücksichtigt werden dürfen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 16 vom 20. März 2020 E. 7.3 mit Verweis auf den Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2.).