6.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Erstellung eines DNA-Pro- fils für die Aufklärung der ihm mit Anzeige vom 21. Oktober 2022 vorgeworfenen Delikte mangels aktenkundigen Vergleichsmaterials untauglich erscheint. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bestehen aufgrund der laufenden Strafuntersuchung