Aus den von der Staatsanwaltschaft edierten Gesprächsnotizen der Erziehungsberatung I.________ vom 3. Juni 2019, 24. Juni 2019, 4. Juli 2019 sowie vom 2. September 2019 ist denn auch ersichtlich, dass ein bzw. mehrere Übergriffe durch «Götti A.________» Thema waren. Nach dem Gesagten erweist sich der Tatverdacht als hinreichend. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Erstellung eines DNA-Pro- fils für die Aufklärung der ihm mit Anzeige vom 21. Oktober 2022 vorgeworfenen Delikte mangels aktenkundigen Vergleichsmaterials untauglich erscheint.