Dieser habe versucht, ihn anzufassen und ihn dazu unter den Kleidern in der Bauchregion berührt. Anschliessend sei seine Hand immer weiter in Richtung Genitalregion gewandert. Kurz bevor der Beschwerdeführer beim Genitalbereich angelangt sei, habe C.________ sich weggedreht. Danach habe der Beschwerdeführer es nicht weiter probiert (a.a.O., S. 3, Z. 70-77; S. 5, Z. 173-204). Aufgrund des Vorfalls habe ihn seine Mutter bei H.________, Erziehungsberatung I.________, angemeldet, welchen er von der Schweigepflicht entbinde (a.a.O., S. 6 f., Z. 255-272). Aus den von der Staatsanwaltschaft edierten Gesprächsnotizen der Erziehungsberatung I.