Überdies ist festzuhalten, dass die kindlich beschreibende Ausdrucksweise für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Jungen spricht. Sodann ist zu beachten, dass auch C.________ bestätigte, vor ca. 10 Jahren, als Sieben- oder Achtjähriger, Opfer eines Übergriffs durch den Beschwerdeführer geworden zu sein (polizeiliche Einvernahme von C.________ vom 23. Oktober 2022, S. 13, Z. 47-53). Er führte an, dass er im selben Bett wie der Beschwerdeführer geschlafen habe. Dieser habe versucht, ihn anzufassen und ihn dazu unter den Kleidern in der Bauchregion berührt.