So leidet D.________ seinen Eltern zufolge an einer Spracherwerbsstörung und wird bezüglich Autismus abgeklärt (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, S. 5, Z. 181, 196-197 und 203; polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 21. Oktober 2022, S. 7, Z. 297-299 und 311-312). Ob dem so ist und wie sich die Spracherwerbsstörung in concreto auf das Aussageverhalten auswirkt, wird Gegenstand der weiteren Untersuchungen sein. Überdies ist festzuhalten, dass die kindlich beschreibende Ausdrucksweise für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Jungen spricht.