Dabei sei unklar, was die Motive der Anzeigeerstatter seien und ob sie von jemandem, namentlich dem Bruder des Beschwerdeführers, zur Anzeige verleitet worden seien. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Freunde und Bekannten, den Anzeigeerstattern, sowie seinem Bruder seien schwierig und entsprechend komplex seien die persönlichen Beziehungen. So habe der Vater des Beschwerdeführers seinem Bruder auf Anraten der Polizei ein Haus-