6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 255 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO. Konkret fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO, da die Strafuntersuchung auf einer bis jetzt noch nicht näher plausibilisierten, einseitigen Anschuldigung ehemaliger Bekannter des Beschwerdeführers basiere. Dabei sei unklar, was die Motive der Anzeigeerstatter seien und ob sie von jemandem, namentlich dem Bruder des Beschwerdeführers, zur Anzeige verleitet worden seien.