Zumal die angefochtene Verfügung – wie zu zeigen sein wird – dennoch rechtmässig erfolgt ist und sich implizit auf Umstände stützt, welche dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.