393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung knapp hinreichend nachbegründet, worauf der Beschwerdeführer auf eine unaufgeforderte Replik verzichtete. Zumal die angefochtene Verfügung – wie zu zeigen sein wird – dennoch rechtmässig erfolgt ist und sich implizit auf Umstände stützt, welche dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet.