Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht genügt. Die angefochtene Verfügung enthält keine Begründung im Sinne einer Subsumtion mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt, sondern lediglich Textbausteine betreffend die allgemeinen Voraussetzungen einer DNA-Probenahme sowie die folgenden Sätze: Vorliegend steht die beschuldigte Person im dringenden Verdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach).