260 StPO zu Unrecht angeordnet worden sein soll. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich vorliegend eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 341 vom 2. November 2022 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Soweit weitergehend wird auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten.