2 Abs. 1 Bst. a bis c StPO u.a. dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Dieser Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nur teilweise nach.