Diese beantragte am 6. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.