Mit Verfügung vom 11. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass die dem Beschwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Am 21. November 2022 informierte sie die Parteien über die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Kopien der amtlichen Akten und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Diese beantragte am 6. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.