3. Die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erhobenen Daten und Proben, insbesondere der Wangenschleimhautabstrich (WSA), seien aus den Strafakten zu entfernen und zu vernichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.