Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 460 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2023 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (mehr- fach) etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 27. Oktober 2022 (O 22 11307) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten, A.________, u.a. ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ordnete sie die er- kennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 10. November 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 27. Oktober 2022 im Verfahren O 22 11307 (betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstliche Erfassung) sei aufzuhe- ben. 2. Es sei auf die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten. Eventualiter: Es sei eine bereits vorhandene DNA-Probe zu vernichten und entsprechendes DNA- Profil zu löschen. 3. Die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erhobenen Daten und Proben, insbeson- dere der Wangenschleimhautabstrich (WSA), seien aus den Strafakten zu entfernen und zu ver- nichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 11. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass die dem Be- schwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Am 21. November 2022 informierte sie die Parteien über die von der Staats- anwaltschaft eingereichten Kopien der amtlichen Akten und gab der Generalstaats- anwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Diese beantragte am 6. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Ko- pie der Stellungnahme zukommen und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schrif- tenwechsel verzichtet werde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 2 Abs. 1 Bst. a bis c StPO u.a. dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Dieser Begrün- dungspflicht kommt der Beschwerdeführer nur teilweise nach. Obschon der Be- schwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 27. Oktober 2022 im Verfahren O 22 11307 (betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstliche Erfassung) und damit deren vollumfängliche Aufhebung beantragt, führt er in der Begründung nicht aus, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO zu Unrecht angeordnet worden sein soll. In Anbetracht des Umstands, dass der Be- schwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich vorliegend eine Nachfristanset- zung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 341 vom 2. November 2022 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher inso- weit nicht einzutreten. Soweit weitergehend wird auf die im Übrigen fristgerecht ein- gereichte Beschwerde eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Begründung kein Wort zum Sinn und Zweck der Notwendigkeit der DNA-Anordnung verloren. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die angefochtene Verfügung den Mindes- tanforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht genügt. Die angefoch- tene Verfügung enthält keine Begründung im Sinne einer Subsumtion mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt, sondern lediglich Textbausteine betreffend die allgemei- nen Voraussetzungen einer DNA-Probenahme sowie die folgenden Sätze: Vorliegend steht die beschuldigte Person im dringenden Verdacht der sexuellen Handlungen mit Kin- dern (mehrfach). In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstli- che Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des 3 Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung knapp hinreichend nachbegründet, worauf der Beschwerdeführer auf eine un- aufgeforderte Replik verzichtete. Zumal die angefochtene Verfügung – wie zu zeigen sein wird – dennoch rechtmässig erfolgt ist und sich implizit auf Umstände stützt, welche dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Jahr 2012 versucht zu haben, den da- mals sieben- oder achtjährigen C.________ im Genitalbereich zu berühren. Weiter besteht der Verdacht, dass es in der Zeit von ca. Februar bis Mai 2022 zu sexuellen Handlungen mit dem damals sechs- oder siebenjährigen D.________ gekommen sein soll. Anlass zum Eröffnen der Strafuntersuchung gab zunächst die von C.________, dessen Mutter E.________ und den Eltern von D.________, F.________ und G.________, am 21. Oktober 2022 gemeinsam auf der Polizeiwa- che R.________ erstattete Anzeige. Weiter geht aus den Akten hervor, dass E.________ bereits am 17. Oktober 2022 eine Gefährdungsmeldung bei der zustän- digen KESB eingereicht hatte, auf welche die KESB am 25. Oktober 2022 mit einer Meldung von möglichen Straftaten bei der Staatsanwaltschaft reagierte. 5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Perso- nen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammen- hänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Straf- verfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA- Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Pro- filerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- 4 nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren gene- relle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 5.2 Die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestim- mung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.1, 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich bei der DNA-Profiler- stellung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt (Art. 196 StPO), setzt sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Be- deutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Straf- verfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschul- digte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu ge- wichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 255 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO. Konkret fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO, da die Strafuntersuchung auf einer bis jetzt noch nicht näher plausibilisierten, einseitigen Anschuldigung ehemaliger Bekannter des Beschwerde- führers basiere. Dabei sei unklar, was die Motive der Anzeigeerstatter seien und ob sie von jemandem, namentlich dem Bruder des Beschwerdeführers, zur Anzeige ver- leitet worden seien. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner ehe- maligen Freunde und Bekannten, den Anzeigeerstattern, sowie seinem Bruder seien schwierig und entsprechend komplex seien die persönlichen Beziehungen. So habe der Vater des Beschwerdeführers seinem Bruder auf Anraten der Polizei ein Haus- 5 verbot erteilt. Die Treffen mit den Eltern von C.________ und D.________ seien oft- mals von hohem Alkoholkonsum geprägt gewesen und die Kontakte zwischenzeitlich abgebrochen worden. Der Sachverhalt bedürfe mithin weiterer Abklärungen. Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich deren Einvernahmen erklärten G.________ und F.________, dass D.________ ihnen gegenüber erklärt habe, ein Geheimnis mit A.________ zu haben, und er gesagt habe, «I ha am A.________ ganz fiin dörfe i z Schnäbi bisse» (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, S. 4, Z. 118-120; polizeiliche Einvernahme von F.________ Kunz vom 21. Oktober 2022, S. 3, Z. 83-84; S. 5, Z. 175-176). D.________ bestätigte diese Aussagen (Videoeinvernahme von D.________ vom 1. November 2022, S. 5, ab 14:47; S. 6, ab 14:56; S. 7, ab 15:29; S. 7-8, ab. 15:36). Dabei fällt auf, dass er genau den vorzitierten Wortlaut verwendete (a.a.O., S. 5, ab 14:47). Weiter gab er an, dass dies bei A.________ zuhause, in der Wohnung, in der Stube geschehen sei (a.a.O., S. 6, 14:54; S. 7, ab 15:29). Auch habe er mit A.________ «gschmüse- let» (a.a.O., S. 4, ab 14:44 und 14:45). Auch wenn D.________ – von den genannten Äusserungen abgesehen – wenige Fragen beantwortet hat, darf daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Aussagen des Kindes seien oberflächlich oder wirkten einstudiert. So leidet D.________ seinen Eltern zufolge an einer Spracher- werbsstörung und wird bezüglich Autismus abgeklärt (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, S. 5, Z. 181, 196-197 und 203; polizeiliche Ein- vernahme von F.________ vom 21. Oktober 2022, S. 7, Z. 297-299 und 311-312). Ob dem so ist und wie sich die Spracherwerbsstörung in concreto auf das Aussage- verhalten auswirkt, wird Gegenstand der weiteren Untersuchungen sein. Überdies ist festzuhalten, dass die kindlich beschreibende Ausdrucksweise für den Wahrheits- gehalt der Aussage des Jungen spricht. Sodann ist zu beachten, dass auch C.________ bestätigte, vor ca. 10 Jahren, als Sieben- oder Achtjähriger, Opfer eines Übergriffs durch den Beschwerdeführer ge- worden zu sein (polizeiliche Einvernahme von C.________ vom 23. Oktober 2022, S. 13, Z. 47-53). Er führte an, dass er im selben Bett wie der Beschwerdeführer ge- schlafen habe. Dieser habe versucht, ihn anzufassen und ihn dazu unter den Klei- dern in der Bauchregion berührt. Anschliessend sei seine Hand immer weiter in Rich- tung Genitalregion gewandert. Kurz bevor der Beschwerdeführer beim Genitalbe- reich angelangt sei, habe C.________ sich weggedreht. Danach habe der Be- schwerdeführer es nicht weiter probiert (a.a.O., S. 3, Z. 70-77; S. 5, Z. 173-204). Aufgrund des Vorfalls habe ihn seine Mutter bei H.________, Erziehungsberatung I.________, angemeldet, welchen er von der Schweigepflicht entbinde (a.a.O., S. 6 f., Z. 255-272). Aus den von der Staatsanwaltschaft edierten Gesprächsnotizen der Erziehungsberatung I.________ vom 3. Juni 2019, 24. Juni 2019, 4. Juli 2019 sowie vom 2. September 2019 ist denn auch ersichtlich, dass ein bzw. mehrere Übergriffe durch «Götti A.________» Thema waren. Nach dem Gesagten erweist sich der Tatverdacht als hinreichend. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Erstellung eines DNA-Pro- fils für die Aufklärung der ihm mit Anzeige vom 21. Oktober 2022 vorgeworfenen Delikte mangels aktenkundigen Vergleichsmaterials untauglich erscheint. Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, bestehen aufgrund der laufenden Strafuntersuchung 6 jedoch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte, wie die ihm vorgeworfenen, begangen haben bzw. in Zukunft begehen könnte. Die Unschuldsvermutung schliesst denn auch nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen könnte, berücksichtigt werden dürfen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 16 vom 20. März 2020 E. 7.3 mit Verweis auf den Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Okto- ber 2016 E. 4.2.). Auch wenn aus den der Kammer vorliegenden Akten keine einschlägigen Vorstrafen ersichtlich sind, ergeben sich die erforderlichen Anhaltspunkte sowohl aufgrund der Schwere, als auch der Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. So steht im Gegensatz zum in der Beschwerde angeführten Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 vorliegend nicht bloss ein einziger Vorfall zur Diskussion. Vielmehr wurden am 21. Oktober 2022 zwei mut- massliche Vorfälle sexueller Handlungen mit Kindern, welche unterschiedliche Opfer betreffen und zwischen denen rund 10 Jahre liegen, zur Anzeige gebracht. Weiter ist zu beachten, dass E.________ anlässlich der Einvernahme vom 31. Okto- ber 2022 unter Angabe von konkreten Namen (J.________; K.________.; L.________; M.________; evtl. auch N.________) die Vermutung geäussert hat, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weitere Kinder missbraucht haben könnte (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 31. Oktober 2022, S. 10-11, Z. 430-469; S. 11, Z. 471-519; S. 12, Z. 530-546; S. 12-13, Z. 548-584). Treffen diese Vorwürfe zu, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft von einem erhöhten Risiko für weitere Vorfälle auszugehen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten von erheblicher Sicherheitsrelevanz sind, zumal Kinder besonders schutzbe- dürftig sind und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minder- jähriger – welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 und 3.2). Je höher- wertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher muss ein Eingriff in dieses als schwer qualifiziert werden. Ein DNA-Profil kann – auch hier – präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1). Aus Gründen des Opferschutzes dürfen daher keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit für weitere Delinquenz gestellt wer- den. Ferner geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerde- führer an einem Geburtsgebrechen leidet und zeitweise schwer paranoid war, wes- halb er bereits psychiatrisch behandelt werden musste (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. November 2022, S. 3, Z. 64, ad Gesundheit; S. 7, Z. 270). Hinzukommt, dass die KESB R.________ gemäss Meldung vom 25. Okto- ber 2022 ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Beschwerdeführer führt und er durch seinen Vater, O.________, verbeiständet ist. Ebenfalls bekannt ist, dass beim Beschwerdeführer nebst CBD auch THC-haltiges Cannabis sichergestellt wurde (Durchsuchungsprotokoll vom 1. November 2022). Dabei ist unbestritten, 7 dass er (selten) THC-haltiges Cannabis konsumiert und es «unzählige Male» poli- zeiliche Vorgänge u.a. aufgrund von Cannabisanbau gegen ihn gegeben hat (poli- zeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. November 2022, S. 3, Z. 64, ad Polizeiliche Vorgänge; S. 6, Z. 217-228). Auch nicht bestritten ist, dass in der Vergangenheit ein Jugendstrafverfahren wegen sexueller Handlungen gegen den Beschwerdeführer geführt wurde, wobei jedoch ein Freispruch erfolgt sei (a.a.O., S. 11 f., Z. 494-508). Weiter bezeichnet sich der Beschwerdeführer als «massiver Messersammler», was sich in der Menge an beschlagnahmten Messern wiederspie- gelt (a.a.O., S. 4, Z. 75; Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2022). Schliesslich ist zu beachten, dass das vorliegende Strafverfahren auf Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Dro- hung und Beschimpfung ausgedehnt wurde. Auch wenn die Ausdehnung keine wei- teren einschlägigen Delikte betrifft und seitens der Staatsanwaltschaft noch zu prü- fen sein wird, inwiefern die beschlagnahmten Messer, Luftgewehre etc. deliktrele- vant sind, spricht die Ausdehnung der Strafuntersuchung im Rahmen der anzustel- lenden Gesamtbetrachtung ebenfalls eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.4). In Anbetracht der Gesamtumstände ist vorliegend von einer leicht erhöhten Wahr- scheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Delikte der gefor- derten Schwere begehen könnte. 6.3 Bei Straftaten dieser Schwere lassen sich die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhinderung allfälliger künftiger Delikte nicht ernst- haft bestreiten. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentli- che Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Sollte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grundrechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es sich aber, dass der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für einen Drittel des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt P.________ (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Q.________ (per A-Post) Bern, 6. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9