5. Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar im Umfang seines Unterliegens (2/3), ausmachend CHF 431.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/3), besteht für die Differenz zum vollen Honorar keine Nachzahlungspflicht.