4. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 2/3 der Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 1'893.95, ausmachend CHF 1'262.65, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht.