135 Abs. 4 Bst. a StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt B.________ im Umfang seines Unterliegens 2/3 der Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar, ausmachend CHF 431.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: