11 Arbeiten bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten sind. Entsprechend ist das Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern vom 4. Mai 2022 nicht zu vergüten. Gleiches gilt für das Telefongespräch vom 14. September 2022 mit dem Obergericht des Kantons Bern betreffend Einreichen der Kostennote sowie für die für Abschlussarbeiten verbuchten ca. 30 Minuten. Soweit es sich dabei um künftigen Aufwand handeln sollte, wird darauf hingewiesen, dass gemäss Ziff.