Der gebotene Aufwand für das Redigieren der Beschwerde beträgt damit rund 5 Stunden. Weiter erscheint der Aufwand für die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer von insgesamt 2 Stunden und 40 Minuten als zu hoch. Geboten erscheint dafür ein Aufwand von insgesamt 2 Stunden. Gemäss Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern (aktuelle Fassung per 1. April 2022; [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15]) sind rein administrative Arbeiten nicht als gebotener Aufwand zu entschädigen, da diese