Des Weiteren werden für das Verfassen der Beschwerde 7 Stunden verrechnet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Grossteil der Argumente im Zusammenhang mit der sich vorliegend stellenden Frage der Begründungspflicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Ebenso verhält es sich mit den Argumenten zur Prognose des Beschwerdeführers, welche im Verfahren betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme bereits in ähnlicher Weise vorgebracht wurden. Der gebotene Aufwand für das Redigieren der Beschwerde beträgt damit rund 5 Stunden.